Als ersten Schritt, um überhaupt dein Working Holiday in Japan machen zu können, benötigst du ein entsprechendes Visum. Hier erfährst du alles was beim Working Holiday Visumsverfahren zu beachten ist. Anmerkungen, wie du den Visumsantrag auszufüllen hast und was du bei den einzureichenden Unterlagen beachten musst, findest du auf den folgenden Unterseiten.
Inhaltsverzeichnis
Als ersten Schritt, um überhaupt dein Working Holiday in Japan machen zu können, benötigst du ein entsprechendes Visum.
"Ein Visum ist eine – normalerweise in einen Reisepass eingetragene – Bestätigung eines fremden Landes, dass Einreise, Durchreise oder Aufenthalt des Passinhabers erlaubt sind."
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Visum
Denn ohne ein Working Holiday Visum kannst du nur mit einem Touristenvisum für maximal 90 Tage (auf Antrag verlängerbar auf maximal 180 Tage) nach Japan einreisen. Das Touristenvisum ermöglicht dir nicht, anders als das Working Holiday Visum, einen Wohnsitz in Japan zu nehmen oder dort eine Arbeit zur Finanzierung deiner Reise aufzunehmen.
Das Working Holiday Visum erlaubt dir also nach Japan einzureisen, dich dort aufzuhalten und zu arbeiten.
Um das Working Holiday Visum zu erhalten, musst du vor deiner Einreise/Grenzübertritt ein Verwaltungsverfahren durchlaufen, indem geprüft wird, ob du die Voraussetzungen erfüllst. Dies ist das eigentliche Visumsantragsverfahren oder kurz Visumsverfahren.
Das Visumsverfahren für das Working Holiday Visum wird in Deutschland von einer japanischen Auslandsvertretung (der japanischen Botschaft oder den japanischen Generalkonsulaten) durchgeführt. Bei wem genau du deinen Visumsantrag einzureichen hast, erfährst du weiter unten.
Wenn du alle Voraussetzungen erfüllst und dein Antrag positiv entschieden wird, erhältst du dein Working Holiday Visum. Dieses wird dann in deinen Reisepass eingeklebt. Damit kannst du anschließend in Japan einreisen und dich dort aufhalten.
Wie du den Visumsantrag ausfüllen musst und was du bei den geforderten Unterlagen beachten musst, findest du auf den folgenden Unterseiten.
Bitte beachte, dass die folgenden Unterlagen nicht zusammengetackert, geklebt oder geheftet werden dürfen. Einfach lose einreichen.
1. Gültiger Reisepass (Original und Kopie)
2. Vollständig ausgefülltes Antragsformular mit Passfoto
- Bitte vergessen Sie nicht Ihre Kontaktdaten anzugeben (Email, Telefonnummer), Ihre Unterschrift sowie die Kreuze bei den Fragen auf der 2. Seite zu setzen.
- Foto: Frontalaufnahme, keine Scans oder kopierten Passbilder; 45mm x 35mm; nicht älter als 6 Monate und nicht beschädigt
3. Reiseplan (Englisch oder Japanisch; es kann auch ein eigens erstelltes Format verwendet werden)
- Tragen Sie bitte so detailliert wie möglich in Stichpunkten Ihre vorläufigen Pläne für den Aufenthalt ein. Zählen Sie bitte Orte, die Sie bereisen wollen, auf sowie alle anderen Aktivitäten (Sprachschule, Arbeitsorte, Freiwilligenarbeit etc.), die Sie sehr wahrscheinlich machen möchten. Zeiträume können in Monaten oder Jahreszeiten angegeben werden. Einträge, die nur "work", "travel", "sightseeing" o.ä. lauten, sind nicht akzeptabel.
4. Lebenslauf (auf Englisch oder Japanisch; es kann auch ein eigens erstelltes Format verwendet werden)
5. Einseitiges Motivationsschreiben (auf Englisch oder Japanisch)
6. Flugticket
- wenigstens Hinflug oder Hin- und Rückflug. Der Hinflug nach Japan kann dabei auch aus einem anderen Land als Deutschland erfolgen.
7. Finanzierungsnachweis
- in Form eines aktuellen Kontoauszuges mit Name des Kontoinhabers und Datum; nicht älter als max. 1 Monat.
- mind. 2000,- Euro bei Vorlage von Hin- und Rückflugticket; mind. 3000,- Euro bei Vorlage nur vom Hinflugticket
8. Versicherungsschein einer Auslandskrankenversicherung, gültig für Japan/ weltweit und über die gesamte Aufenthaltsdauer ODER die schriftliche Verpflichtung für die Mitgliedschaft in der Nationalen Krankenkasse in Japan (Pledge)
Diese Auflistung der Voraussetzungen und externe Links von der Website der Japanischen Botschaft in Deutschland:
https://www.de.emb-japan.go.jp/itpr_de/konsular_VisaWH.html
Achtung: Es können in Einzelfällen weitere Unterlagen angefordert werden. Gerade beim Flugticket und Finanzierungsnachweis gelten bei den Auslandsvertretungen unterschiedliche Regelungen! Das Generalkonsulat in München und in Hamburg verlangen einen Finanzierungsnachweis von mind. 3.200,- Euro bei Vorlage nur vom Hinflugticket. Das Generalkonsulat in Düsseldorf lässt ausreichende finanzielle Mittel in Höhe von mindestens 1.000,- Euro zum Kauf eines Flugtickets und weitere mindestens 2.000,- Euro als Finanzierungsnachweis genügen. Details dazu in den Unterpunkten Flugticket und Finanzierungsnachweis.
Achtung: Hier bin ich im Internet auf große Irrtümer und widersprüchliche Angaben gestoßen. Daher hier eine genauere Erläuterung.
Von der Gültigkeit des Visums ist die genehmigte Dauer deines Aufenthalts zu unterscheiden! Dein Working Holiday Visum ist in der Regel ein Jahr gültig.
Das heißt, wenn du dein Visum am 06. Dezember 2025 im Konsulat oder der Botschaft beantragst (Im Visum steht: Date of issue: 06 DEC 25), ist es bis zum 06. Dezember 2026 (Im Visum steht: Date of expiry: 06 DEC 26) gültig. Innerhalb dieser Zeit kannst du mit dem Working Holiday Visum nach Japan einreisen.
Wenn du eine Bleibedauer (Duration) von einem Jahr beantragt und bewilligt bekommen hast (Im Visum steht dann: For stay(s) of: 1 YEAR) heißt das, dass du ab deiner Einreise 1 Jahr in Japan bleiben kannst. Das Datum deiner Einreise muss entsprechend festgestellt werden. Zu diesem Zweck wird dir neben dein Visum eine „LANDING PERMISSION“ eingeklebt, die genauso aussieht, wie wenn du als Tourist einreist, allerdings nicht mit der Dauer von 90 Tagen, sondern mit der Dauer von hier einem Jahr.
Bleiben wir bei obigem Beispiel: Wenn du also innerhalb der Gültigkeit deines Visums, beispielsweise am 25. Januar 2026 in Japan einreist, kannst du bis zum 25. Januar 2027 in Japan bleiben. Auf dem Landing Permission Sticker wird vermerkt:
Date of permit: 25. JAN 2026
Until: 25. JAN 2027
Duration: One year
Ja! Die Beantragung des Working Holiday Visums ist bis kurz vor deinem 31. Geburtstag möglich. Du musst nur zum Datum der Antragstellung 30 Jahre alt sein, nicht während deinem Working Holiday Aufenthalt in Japan. Nach der Antragstellung spielt das Alter keine Rolle mehr. Aber plane unbedingt etwas Pufferzeit, mindestens einen Monat, ein! Bei einigen Konsulaten ist ein vorheriger Termin für die Visabeantragung zwingend erforderlich. Bedenke, dass der nicht unbedingt in der Woche vor deinem Geburtstag verfügbar sein muss. Außerdem kann es passieren, dass dein Antrag nicht angenommen wird, wenn er fehlerhaft ist oder Unterlagen fehlen. Dann ist ein neuer Termin zwingend erforderlich.
Das Generalkonsulat in München schreibt dazu explizit:
„Achtung bei Anträgen kurz vor der Altersgrenze (31. Geburtstag):
Der Antrag gilt erst dann als angenommen, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen und von uns geprüft sind. Falls weniger als ein Monat bis zum 31. Geburtstag verbleibt, kontaktieren Sie uns bitte unbedingt telefonisch unter 089-417 604 0, um das passende Vorgehen abzusprechen.“
Quelle: https://www.muenchen.de.emb-japan.go.jp/itpr_de/visa_dokumente.html#wh
Bleiben wir bei obigem Beispiel: Dein Working Holiday läuft am 06. Dezember 2026 ab (im Visum steht: Date of expiry: 06 DEC 26). Nach diesem Datum kannst du mit dem bereits erteilten Working Holiday Visum nicht mehr einreisen. Du kannst dann entweder mit dem Touristenvisum nach Japan einreisen.
Seit Januar 2025 besteht aber auch die Möglichkeit, das Working Holiday Visum erneut zu beantragen. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim ersten Mal. Du musst alle Unterlagen erneut vor Ort einreichen. Du kannst das Working Holiday Visum dann aber nur noch ein letztes Mal beantragen und somit nur noch für maximal ein Jahr dein Working Holiday in Japan machen. Sobald das Working Holiday Visum in Anspruch genommen wurde oder abgelaufen ist, gilt es als „verbraucht“. Nur jemand der das Working Holiday Visum zweimal in Anspruch nimmt und die Maximaldauer von jeweils einem Jahr voll ausnutzt, kann insgesamt zwei Jahre in Japan bleiben.
Bei wem du deinen Visumsantrag einzureichen hast, hängt von deinem Wohnsitz ab.
Die Botschaft von Japan ist zuständig, wenn du in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen wohnst.
Das Japanische Generalkonsulat Hamburg ist zuständig, wenn du in Bremen, Hamburg, Niedersachsen oder Schleswig-Holstein wohnst.
Das Japanische Generalkonsulat Düsseldorf ist zuständig, wenn du in Nordrhein-Westfalen wohnst
Das Japanische Generalkonsulat Frankfurt am Main ist zuständig, wenn du in Hessen, Rheinland-Pfalz oder dem Saarland wohnst.
Das Japanische Generalkonsulat München ist zuständig, wenn du in Baden-Württemberg oder Bayern wohnst.
Anträge außerhalb dieser Zuständigkeitsbereiche werden abgelehnt. Jemand der in Frankfurt wohnt, aber bspw. unter der Woche in Berlin arbeitet, kann seinen Antrag nicht in der Botschaft in Berlin einreichen.
Eine Beantragung in Japan oder bei einer japanischen Auslandsvertretung außerhalb Deutschlands ist nicht möglich. Die Abholung des Visums erfolgt in der japanischen Auslandsvertretung in Deutschland, bei welcher der Antrag eingereicht worden ist.
Quelle: https://www.dus.emb-japan.go.jp/itpr_de/Workingholidayvisum.html
Das heißt auch, dass das seit Januar 2025 mögliche zweite Working Holiday Visum ebenfalls nicht in Japan beantragt werden kann.
Das Japanische Generalkonsulat Frankfurt schreibt dazu:
„Visumsanträge können frühstens ab drei Monaten vor der geplanten Einreise nach Japan gestellt werden. Davon ausgenommen sind Working Holiday-Visa, die bis zu ein Jahr vor der geplanten Einreise nach Japan beantragt werden können.“
Quelle: https://www.frankfurt.de.emb-japan.go.jp/itpr_de/visum.html
Das Japanische Generalkonsulat Düsseldorf schreibt dazu:
„Eine Antragsstellung ist frühestens ein Jahr vor geplantem Aufenthalt in Japan möglich.“
https://www.dus.emb-japan.go.jp/itpr_de/Workingholidayvisum.html
Ein solcher Hinweis fehlt auf den Webseiten der anderen Generalkonsulate und der Seite der japanischen Botschaft für das Working Holiday Visum. Dort gibt es nur den allgemeinen Hinweis, dass Visumsanträge frühstens ab drei Monaten vor der geplanten Einreise nach Japan gestellt werden können. Allerdings heißt es im FAQ der Japanischen Botschaft zum Working Holiday:
„Ein WH Visum kann frühestens 1 Jahr vor der Abreise nach Japan beantragt werden.“
Quelle: https://www.de.emb-japan.go.jp/files/100780320.pdf
Da ich meinen Antrag ca. einen Monat vor Ausreise in Frankfurt gestellt habe, kann ich nicht sagen, ob die Beantragung bei den anderen japanischen Konsulaten und der Botschaft schon bis zu einem Jahr im Voraus möglich ist. Wenn das für dich relevant ist, weil du deinen Aufenthalt bspw. ein Jahr im Voraus planen möchtest, solltest du telefonisch bei dem für dich zuständigen Konsulat oder der Botschaft nachfragen.
Anmerkung: Da das Working Holiday Visum ab Beantragung ein Jahr gültig ist und es im FAQ der Botschaft steht, sollte es nach meinem Verständnis überall möglich sein, das Visum schon vor den drei Monaten zu beantragen.
Die Bearbeitung deines Visumsantrages dauert nach Beantragung ca. 5-9 Arbeitstage. Voraussetzung ist aber, dass alle Unterlagen vollständig und richtig eingereicht wurden. Wenn nicht wird der Antrag entweder gar nicht erst angenommen oder wenn die Fehlerhaftigkeit erst später auffällt, unter Umständen abgelehnt. Das Konsulat in Düsseldorf schreibt, dass es auch Fälle gibt, in denen es mehrere Wochen dauern kann (Siehe: https://www.dus.emb-japan.go.jp/itpr_de/dkonsularisches.html)
Und weiter schreibt das Generalkonsulat Düsseldorf auf seiner Website direkt zum Working Holiday Visum:
„Da die Überprüfung und Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann, sollte der Antrag nicht zu kurzfristig gestellt werden.“
https://www.dus.emb-japan.go.jp/itpr_de/Workingholidayvisum.html
Nein, dass ist bei keiner Auslandsvertretung möglich. Die Antragstellung erfolgt in der Regel persönlich unter Vorlage der original Dokumente, ggf. kannst du dein Working Holiday auch per Post beantragen, siehe nachfolgende Frage.
Das kommt darauf an, welche Auslandsvertretung, Konsulat oder Botschaft, für dich zuständig ist:
Japanische Botschaft: Die Beantragung des Working Holiday Visums ist per Post möglich.
Adresse:
Botschaft von Japan
Konsularabteilung
Hiroshimastr. 6
10785 Berlin
Die Botschaft weist daraufhin, nicht den original Reisepass / die original Aufenthaltsgenehmigung mitzuschicken, sondern nur die Kopien. Spätestens bei der Abholung des Visums muss dann der Originalreisepass vorgelegt werden. (Quelle: https://www.de.emb-japan.go.jp/itpr_de/konsular_Visa.html)
Japanische Generalkonsulat Hamburg: Keine Informationen, ob die Beantragung des Working Holiday Visums per Post möglich ist. Das persönliche Erscheinen wird aber indirekt vorausgesetzt, daher gehe ich davon aus, dass das nicht möglich ist. (Quelle: https://www.hamburg.emb-japan.go.jp/itpr_de/visa_top.html)
Japanische Generalkonsulat Düsseldorf: Die Beantragung des Working Holiday Visums ist nicht per Post möglich. (Quelle: https://www.dus.emb-japan.go.jp/itpr_de/Workingholidayvisum.html)
Japanische Generalkonsulat Frankfurt am Main: Die Beantragung des Working Holiday Visums ist nicht per Post möglich. (Quelle: https://www.frankfurt.de.emb-japan.go.jp/itpr_de/visum.html)
Japanische Generalkonsulat München: Wenn du außerhalb von München wohnst und bis zu deiner geplanten Abreise noch mindestens zwei Wochen Zeit sind, kannst du dem Konsulat deinen Antrag auch per Post zukommen lassen. Das Konsulat weißt aber daraufhin, dass es keine Haftung übernimmt, falls Unterlagen nicht, verspätet oder beschädigt hier eintreffen.
Die Unterlagen sollten als Einschreiben an folgende allgemeine Adresse geschickt werden:
Japanisches Generalkonsulat München
Friedenstr. 6
81671 München
(Quelle: https://www.muenchen.de.emb-japan.go.jp/itpr_de/visa_beantragung.html)
Stand: Februar 2025
Anmerkung: Da es sich um wichtige Unterlagen handelt, würde ich die persönliche Antragstellung dringend empfehlen. Bei mir konnten bspw. kleinere Fehler im Antragsformular noch vor Ort ausgebessert werden. Bei einem Antrag per Post, wäre der Antrag unter Umständen abgelehnt worden.
Grundsätzlich: ja. Du musst in diesem Falle persönlich mit deinem original Reisepass erscheinen. Der Reisepass wird dir nicht zurückgeschickt. Aber anders als in Berlin, kann in München eine bevollmächtigte Person den Reisepass für dich abholen. Ein Formular für die Vollmacht findet sich auf der Website des Generalkonsulats München. Aber grundsätzlich sollte jeder Antragsteller mindestens einmal persönlich beim Antragsverfahren erscheinen.
Das kommt darauf an, welche Auslandsvertretung, Konsulat oder Botschaft, für dich zuständig ist:
Japanische Botschaft: Die Beantragung des Working Holiday Visums ist ohne Terminvereinbarung während der Öffnungszeiten möglich. (Quelle: https://www.de.emb-japan.go.jp/itpr_de/konsular_Visa.html)
Japanische Generalkonsulat Hamburg: Die Beantragung des Working Holiday Visums ist ohne Terminvereinbarung während der Öffnungszeiten möglich. (Quelle: https://www.hamburg.emb-japan.go.jp/itpr_de/visa_top.html)
Japanische Generalkonsulat Düsseldorf: Die Beantragung des Working Holiday Visums ist ohne Terminvereinbarung während der Öffnungszeiten möglich. (Quelle: https://www.dus.emb-japan.go.jp/itpr_de/Workingholidayvisum.html)
Japanische Generalkonsulat Frankfurt am Main: Ein Termin zur Beantragung des Working Holiday Visums ist erforderlich. Er kann auf der Website des Generalkonsulats hier vereinbart werden. (Quelle: https://www.frankfurt.de.emb-japan.go.jp/itpr_de/visum.html)
Japanische Generalkonsulat München: Für eine Antragstellung am Schalter während der Öffnungszeiten musst du einen Termin vereinbaren (telefonisch oder per E-Mail). (Quelle: https://www.muenchen.de.emb-japan.go.jp/itpr_de/visa_beantragung.html)
Stand: Februar 2025
Ein erneuter Termin für die Abholung des Visums ist in Frankfurt nicht erforderlich, sondern jederzeit während der Öffnungszeiten möglich. Das Generalkonsulat in München hat dazu keine Informationen auf ihrer Website stehen. Frag am besten bei der Antragstellung nach, ob für die Abholung eine erneute Terminvereinbarung notwendig ist. Bei allen anderen Auslandsvertretungen kannst du dein Visum sowieso ohne Terminvereinbarung abholen, nachdem dir mitgeteilt wurde, dass das Visumsverfahren abgeschlossen ist.
Du solltest ca. 30 bis 60 Minuten einplanen. Du musst durch eine Sicherheitskontrolle und deine Unterlagen werden vor Ort auf Vollständigkeit überprüft. Die Zeit variiert je nachdem, wie viel gerade los ist. Die spätere Abholung geht in der Regel sehr schnell. Dir wird das Visum ausgehändigt und du wirst aufgefordert, die Richtigkeit deiner Daten zu überprüfen.
Die Gebühr hängt von deiner Staatsangehörigkeit ab.
Die Beantragung des Working Holidays ist für deutsche Staatsangehörige gebührenfrei. Auch für die meisten EU-Staatsbürger, US-Staatsbürger und Russischen-Staatsbürger ist die Beantragung gebührenfrei. Bei anderen Staatsangehörigen wird bei Beantragung mitgeteilt, ob Gebühren anfallen werden.
Bitte beachte, dass dein Reisepass bei der persönlichen Visumsbeantragung, während dem Visumsverfahren, bei der Auslandsvertretung verbleibt. Du hast also keinen Reisepass zur Verfügung. Reisen außerhalb des Schengen-Raums sind daher nicht möglich.
Etwas anderes gilt nur, wenn du bei der Botschaft oder dem Generalkonsulat in München den Working Holiday Visumsantrag per Post gestellt hast. In diesem Fall sollst du deinen Reisepass nicht im Original mitschicken, er verbleibt damit bei dir. Erst bei Abholung des Visums, musst du deinen Reisepass im Original vorlegen. Reisen sind damit möglich.
Nein. Eine Beantragung des Working Holiday Visums in Japan oder bei einer japanischen Auslandsvertretung außerhalb Deutschlands ist nicht möglich. Die Abholung des Visums erfolgt in der japanischen Auslandsvertretung in Deutschland, bei welcher der Antrag eingereicht worden ist.
Quelle: https://www.dus.emb-japan.go.jp/itpr_de/Workingholidayvisum.html
Eine Verlängerung eines bereits erteilten Working Holiday Visums ist grundsätzlich nicht möglich. Du kannst allerdings seit Januar 2025 in Deutschland ein weiteres Working Holiday Visum für einen zweiten Aufenthalt beantragen. Dabei gilt weiterhin die Altersgrenze von maximal 30 Jahren und die selben Voraussetzungen wie bei der ersten Beantragung. Eine Beantragung in Japan oder bei einer japanischen Auslandsvertretung außerhalb Deutschlands ist aber nicht möglich.
Alternativ ist es außerdem möglich, dein Visum in Japan zu wechseln. Bei der Immigration Services Agency kannst du einen Statuswechsel zu einem Touristenvisum oder Arbeitsvisum (Arbeitsstelle als Bürge ist Voraussetzung) beantragen.
Ja, du kannst eine der japanischen Auslandsvertretungen in Deutschland für die Antragstellung auswählen. Du musst aber beachten, dass du in der Regel trotzdem wenigstens einmal persönlich vorstellig werden musst. Sprich am besten vorher mit der von dir ausgesuchten Auslandsvertretung. Du kannst das Working Holiday Visum nicht bei einer japanischen Botschaft oder Konsulat in einem anderen Land außer Deutschland beantragen.
Ja, ein bereits erteiltes Visum kann wieder widerrufen werden. Beispielsweise vor der Einreise, wenn bei dem Grenzübertritt falsche Angaben gegenüber dem Zoll gemacht werden. Oder nach der Einreise, wenn sich herausstellt, dass du beim Visumsantrag falsche Angaben gemacht hast oder du eine Arbeitstätigkeit aufnimmst, die unter das Gesetz zur Kontrolle und Verbesserung des Vergnügungs- und Unterhaltungsgewerbe fällt und damit verboten ist. Grundsätzlich besteht stets die Gefahr, dass du bei Gesetzesverstößen abgeschoben werden kannst.
Das Working Holiday Visum ist ein Single-Entry Visum. Das heißt du kannst allein damit nicht beliebig oft Ein- oder Ausreisen.
Du erhältst aber, in der Regel bei der Einreise (oder in der nächsten Immigration Services Agency), deine „在留カード“ [Zairyū kādo] (Residence Card / Aufenthaltskarte). Mit dieser Karte ist eine Aus- und Wiedereinreise möglich. Aber Achtung: Du musst aber vor deiner Ausreise am Flughafen oder bei der für deinen Wohnort zuständigen Immigration Service Agency eine special Re-entry Permit (Wiedereinreisegenehmigung) holen, damit der Working Holiday Status nicht verfällt. Wie das genau funktioniert, zeige ich dir unter dem Punkt Wiedereinreisegenehmigung.
Nein. Die Botschaft schreibt sehr deutlich, dass Ausnahmen bei der Altersgrenze nicht möglich sind.
Seit Januar 2025 besteht die Möglichkeit, das Working Holiday Visum erneut zu beantragen. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim ersten Mal. Du musst alle Unterlagen erneut vor Ort einreichen. Es gilt weiterhin die Altersgrenze von 30 Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Zuständigkeitskarte der Auslandsvertretungen: https://www.de.emb-japan.go.jp/itpr_de/konsular_index.html
Generalkonsulat München, Visa: https://www.muenchen.de.emb-japan.go.jp/itpr_de/visa_beantragung.html
Generalkonsulat München, Übersicht Unterlagen Working Holiday Visum: https://www.muenchen.de.emb-japan.go.jp/de/konsularisches/download/WorkingHoliday.pdf
Generalkonsulat München, FAQ zum Ausfüllen von Visaanträgen: https://www.muenchen.de.emb-japan.go.jp/de/konsularisches/download/FAQ_Dokumente_dt.pdf
Generalkonsulat München, Visa Dokumente: https://www.muenchen.de.emb-japan.go.jp/itpr_de/visa_dokumente.html
Generalkonsulat München, Ausfüllhilfe Visaformular: https://www.muenchen.de.emb-japan.go.jp/files/100136876.pdf
Japanisches Außenministerium, Infos zu Visa: https://www.mofa.go.jp/j_info/visit/visa/index.html
Generalkonsulat Hamburg, Visa: https://www.hamburg.emb-japan.go.jp/itpr_de/visa_top.html
Generalkonsulat Hamburg, Working Holiday Unterlagen: https://www.hamburg.emb-japan.go.jp/itpr_de/visum_workingholiday.html
Generalkonsulat Düsseldorf, Visa: https://www.dus.emb-japan.go.jp/itpr_de/dkonsularisches.html
Generalkonsulat Düsseldorf, Working Holiday Unterlagen: https://www.dus.emb-japan.go.jp/itpr_de/Workingholidayvisum.html
Generalkonsulat Frankfurt, Visa: https://www.frankfurt.de.emb-japan.go.jp/itpr_de/visum.html
Japanische Botschaft, Visa: https://www.de.emb-japan.go.jp/itpr_de/konsular_Visa.html
Japanische Botschaft, Working Holiday Visa: https://www.de.emb-japan.go.jp/itpr_de/konsular_VisaWH.html
Japanische Botschaft, FAQ zum Working Holiday: https://www.de.emb-japan.go.jp/files/100780320.pdf